Satzung

Grundlegende Bestimmungen über die Arbeit unserer Vereins.

Satzung der Equality Fighters e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Equality Fighters e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung

a) der Gleichstellung und des Diskriminierungsschutzes in allen Bereichen der Gesellschaft

b) von Bildung, Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Gleichstellung und des Diskriminierungsschutzes

(3) Den Satzungszweck nach Absatz 2 lit. a) verfolgt der Verein durch Maßnahmen zur praktischen Verwirklichung der Grund-und Menschenrechte, insbesondere des Persönlichkeitsrecht, der körperlichen Unversehrtheit, der Gleichstellung und des Diskriminierungsschutzes insbesondere

a) die Aufklärung von in Deutschland lebenden Menschen über ihre Grund-und Menschenrechte. Die Verbreitung und Verteilung von Informationen, insbesondere durch Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen; den Aufbau von Internet-Informationsangeboten sowie die Herstellung und der Vertrieb von Schriften;

b) die Vernetzung von engagierten Menschen und Institutionen, die sich für die praktische Verwirklichung der Gleichstellung und des Diskriminierungsschutzes einsetzen, durch Arbeitstreffen, Tagungen und andere Formen des Austauschs von Expertise.

(4) Den Satzungszweck nach Absatz 2 lit. b) verfolgt der Verein

a) Maßnahmen der Information und Aufklärung gegenüber Unternehmen und staatlichen Stellen mit dem Ziel der Stärkung der Gleichstellung und des Diskriminierungsschutzes

b) durch die Aufklärung von Verbraucher*innen über ihre Grund-und Menschenrechte im Verbraucherverhältnis, insbesondere durch Aufbau von Internet-Informationsangeboten,

durch Herstellung und Vertrieb von Schriften und durch Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen.

(5) Den Satzungszweck nach Absatz 2 lit. c) verfolgt der Verein im Hinblick auf Rechtsfragen, die sich bei der Verfolgung der Zwecke nach Absatz 2 lit. a) und b) stellen,

a) durch die Organisation und Durchführung wissenschaftlichen Veranstaltungen (Tagungen, Symposien etc.);

b) durch eigene rechtswissenschaftliche Forschung sowie deren Vermittlung, beispielsweise durch Publikationen und Vorträgen;

c) durch die Vergabe von Forschungsaufträgen an Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung;

d) durch die Ausbildung und Anleitung von Studierenden, Referendarinnen und Referendaren sowie jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.

Forschungsergebnisse, die mit Mitteln des Vereins erzielt wurden, veröffentlicht der Verein zeitnah.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Zahlungen an Mitglieder sind nur gestattet, soweit dies unmittelbar dem Vereinszweck dient, etwa durchdie Zahlung von marktüblichen Honoraren für Leistungen oder durch den Ersatz von Aufwendungen für Zwecke des Vereins. Der Verein kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, Kreditlinien mit Banken zu vereinbaren und Kreditkarten für den Verein zu beantragen.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist in Textform unter Angabe einer postalischen und einer Email-Adresse zu stellen.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(4) Neben den ordentlichen Mitgliedern kann der Verein natürliche oder juristische Personen als Fördermitglieder aufnehmen, die sich bereiterklären, die Zwecke des Vereins durch regelmäßige Beiträge zu unterstützen. Fördermitglieder sind keine Mitglieder des Vereins im Sinne des BGB oder dieser Satzung. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand; der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder die schuldhafte Nichtzahlung des Vereinsbeitrags, etwa wenn ein Mitglied mit seinem Beitrag in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag für die Dauer von mindestens drei Monaten im Verzug ist und diesen Rückstand auch nach Mahnung in Textform nicht binnen eines Monats nach Zugang zurückführt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(5) Die vorstehenden Absätze gelten für Fördermitglieder entsprechend.

§ 9 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) Für die Fördermitglieder legt der Vorstand einstimmig einen Mindestbeitrag sowie dessen Fälligkeit fest. Die Fördermitglieder leisten mindestens diesen Beitrag und darüber hinaus diejenigen Beiträge, zu denen sie sich jeweils bereiterklärt haben.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

1. die Wahl und Abwahl des Vorstands;

2. die Entlastung des Vorstands;

3. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;

4. die Wahl des/der Kassenprüfer*in;

5. die Festsetzung von Beitragen und deren Fälligkeit;

6. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus dieser Satzung oder dem Gesetz ergeben.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung zumindest alle zwei Jahre verpflichtet; außerdem hat er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, zwei Tage nachdem es an die letzte dem Verein bekannt gegebene postalische oder Email-Anschrift gerichtet wurde.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform bei einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(6)Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 12 Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der vorsitzenden Person, im Falle der Verhinderung von der Stellvertretung der vorsitzenden Person geleitet.

(2) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine Person zur Protokollführung zu wählen.

(3) Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden

1. persönlich;

2. für ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder

3. für ein anderes Mitglied, wenn das vertretene Mitglied dem Vertretenden durch Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied in Textform spätestens am Tag vor der Mitgliederversammlung Vollmacht erteilt hat.

(4) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(5) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitenden-und der Protokollführenden Person unterzeichnen ist.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern in dieser Satzung oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dieseBeschlüsse können auch die Änderung der Satzung vorsehen. Hierzu hat der Antragsteller dem Vorstand seine Beschlussvorlage in Textform mitzuteilen; der Vorstand hat sie allen anderen Mitgliedern zu übermitteln. Die Beschlussvorlage gilt als angenommen, wenn ihr mehr als die Hälfte, bei Satzungsänderungen mindestens zwei Drittel der Mitglieder in Textform gegenüber dem Vorstand zustimmen; der Beschlussantrag zählt als zustimmendes Votum der oder des Antragstellenden. Kommt dieses Quorum nicht bis spätestens zum Ende des siebten auf die Mitteilung des Antrags an die Mitglieder folgenden Werktages zustande, so gilt der Beschlussantrag als abgelehnt. Die Vorsitzende Person gibt das Ergebnis der Abstimmung allen übrigen Mitgliedern unverzüglich – spätestens nach Ablauf dieser Frist – in Textform bekannt. Erhebt ein Mitglied in Textform Widerspruch gegen die Richtigkeit des Ergebnisses, so entscheidet hierüber der Vorstand.

§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Personen, einer Vorsitzenden Person und stellvertretenden Personen.

(2) Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorsitzende vertreten allein, die stellvertretenden Personen vertreten gemeinsam. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine empfangsbevollmächtigt.

(3) Der Vorstand ernennt eine Geschäftsführende Person. Die Vertretungsmacht entspricht der eines*r Prokurist*in (§ 49 HGB). Der Vorstand kann weitere mitarbeitende Personen beschäftigen.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(6) Mitglieder des Vereins sowie des Vorstands können eine angemessene Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit für den Verein erhalten, soweit Art und Umfang

ihrer Tätigkeit dies rechtfertigen. Die Mitgliederversammlung beschließt allgemeine Richtlinien für den Ersatz von Aufwendungen sowie für Aufwandsentschädigungen, die verschiedene Entschädigungshöhen je nach Art und Umfang der Tätigkeit für den Verein vorsehen.

(7) Die allgemeinen Maßstäbe für den Ersatz von Aufwendungen und Aufwandsentschädigungen werden im Einzelfall angewandt und der Verein wird insoweit vertreten

a) soweit es den Ersatz von Aufwendungen durch ein Mitglied des Vorstands für den Verein betrifft, durch die Geschäftsführerende Person

b) soweit es den Ersatz von Aufwendungen der Geschäftsführenden Person für den Verein betrifft, durch die Vorsitzende Person,

c) soweit es den Ersatz von Aufwendungen oder Aufwandsentschädigungen in anderen als den oben genannten Fällen betrifft, durch die Geschäftsführende Person oder die Vorsitzende Person.

(8) Wenn ein Mitglied des Vorstands ein Arbeits-oder Dienstverhältnis mit dem Verein eingehen will, so wird der Verein insoweit durch die Geschäftsführende Person vertreten, die einen solchen Vertrag nur nach vorheriger Zustimmung durch den Vorstand schließen darf. Bei anderen Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein wird der Verein durch ein nicht betroffenes Vorstandsmitglied und der Geschäftsführenden Person gemeinsam vertreten.

§ 14 Beschlüsse des Vorstands
(1) Beschlüsse des Vorstands binden im Innenverhältnis alle Vorstandsmitglieder. Sie werden durch Abstimmung im Rahmen einer Vorstandssitzung oder im Umlaufverfahren gefasst.

(2) Soll ein Beschluss im Rahmen einer Vorstandssitzung gefasst werden, so entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Soll ein Beschluss im Umlaufverfahren gefasst werden, so hat der/die Antragsteller*in allen übrigen Vorstandsmitgliedern seine Beschlussvorlage in Textform mitzuteilen. Sie gilt als angenommen, wenn ihr mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder in Textform gegenüber allen Vorstandsmitgliedern zustimmen; der Beschlussantrag zählt als zustimmendes Votum der bzw. des Antragstellenden. Kommt dieses Quorum nicht bis spätestens zum Ende des siebten auf die Antragstellung folgenden Werktages zustande, so gilt der Beschlussantrag als abgelehnt. Der/die Vorsitzende gibt das Ergebnis der Abstimmung allen übrigen Vorstandsmitgliedern unverzüglich in Textform bekannt, sobald alle Vorstandsmitglieder ihre Stimme abgegeben haben oder die Frist für die Stimmabgabe abgelaufen ist. Erhebt ein Vorstandsmitglied Widerspruch gegen die Richtigkeit des Ergebnisses, so entscheidet der Vorstand darüber unter Mitwirkung des Vorstandsmitglieds, das den Widerspruch erhebt, auf einer Vorstandssitzung.

(4) Zu den Einzelheiten der Beschlussfassung und zur weiteren Führung der Geschäfte kann sich der Vorstand durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Art der Kassenprüfung. Soweit es der Umfang der Buchhaltung erlaubt, kann die Kasse auch unmittelbar im Rahmen der Mitgliederversammlung geprüft werden. Der/die Kassenprüfer*in berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.

(2) Der/die Kassenprüfer*in hat die Kasse auch unabhängig von einer Mitgliederversammlung zu prüfen a) auf Wunsch des Vorstands;

b) auf Wunsch eines Vorstandsmitglieds, wenn sich die Zusammensetzung des Vorstands verändert, oder

c) in sonstigen Fällen, in denen im Interesse des Vereins Klarheit über die ordnungsgemäße Führung der Kasse zu schaffen ist.

§ 16 Fachbeirat
(1) Der Vorstand kann einstimmig beschließen, dass der Verein sich einen Fachbeirat gibt, sobald die wirtschaftliche Lage des Vereins die Entscheidung über erhebliche Ausgaben im Sinne des Vereinszwecks möglich macht und die Aufwendungen für den Fachbeirat in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsaufwand insgesamt stehen. Sofern ein Fachbeirat eingerichtet ist, berät er den Vorstand auf dessen Ersuchen bei wesentlichen Entscheidungen zur Förderung des Vereinszwecks, namentlich über die Verwendung erheblicher Mittel des Vereins für einzelne Vorhaben.

(2) Die Mitglieder des Fachbeirats müssen dem Verein nicht angehören. Sie werden durch den oder die Vorsitzende(n) des Vereins berufen und entlassen. Er oder sie beruft oder entlässt die Mitglieder des Fachbeirats aufgrund eines entsprechenden einstimmigen Beschlusses des Vorstands oder aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung und bestimmt in seiner bzw. ihrer Erklärung jeweils das Datum, zu dem die Berufung oder Entlassung wirksam wird.

(3) Zu Mitgliedern des Fachbeirats sollen Persönlichkeiten berufen werden, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Exzellenz oder ihrer zivilgesellschaftlichen oder politischen Expertise die Gewähr für eine besonders sachkundige Beratung des Vorstands bieten.

(4) Ist mehr als eine Person als Mitglied des Fachbeirats berufen, so gilt für die Meinungsbildung des Beirats § 14 entsprechend; die Geschäftsordnung des Beirats bedarf der Billigung durch den Vorstand. Bis zum Erlass einer Geschäftsordnung für den Beirat leitet die Vorsitzende Person des Vereins die Sitzungen des Fachbeirats. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen; sie haben jedoch bei Abstimmungen keine Stimme.

§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Alltagsheldinnen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, sofern dieser Verein noch besteht und noch als gemeinnützig anerkannt ist. Andernfalls fällt das Vermögen an eine andere vom Vorstand zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke der Förderung von Wissenschaft und Forschung, die das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, den 12. Juni 2022

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